§ 495 ZPO. Anzuwendende Vorschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 495 § 495
(1) [Für] das Verfahren vor den Amtsgerichten [gelten] die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten […], soweit nicht aus den allgemeinen [Vorschriften] des ersten Buches, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. (1) [Für] das Verfahren vor den Amtsgerichten [gelten] die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten […], soweit nicht aus den allgemeinen [Vorschriften] des ersten Buches, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
(2) (weggefallen) (2) Der Richter soll in jeder Lage des Verfahrens auf die gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 495.
2(1) [Für] das Verfahren vor den Amtsgerichten [gelten] die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten […], soweit nicht aus den allgemeinen [Vorschriften] des ersten Buches, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
(2) Der Richter soll in jeder Lage des Verfahrens auf die gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.61, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 495 ZPO

§ 494a ZPO. Frist zur Klageerhebung

§ 495 ZPO. Anzuwendende Vorschriften

§ 495a ZPO. Verfahren nach billigem Ermessen