§ 495 ZPO. Anzuwendende Vorschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1910]
§ 495 § 495
(1) [Für] das Verfahren vor den Amtsgerichten [gelten] die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten […], soweit nicht aus den allgemeinen [Vorschriften] des ersten Buches, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung, soweit nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buches, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
(2) Der Richter soll in jeder Lage des Verfahrens auf die gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.
[1. April 1910–1. Oktober 1950]
1§ 495. Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung, soweit nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buches, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

Umfeld von § 495 ZPO

§ 494a ZPO. Frist zur Klageerhebung

§ 495 ZPO. Anzuwendende Vorschriften

§ 495a ZPO. Verfahren nach billigem Ermessen