§ 495a ZPO. Verfahren nach billigem Ermessen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. März 1993][1. April 1991]
§ 495a § 495a
(1) [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausendzweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden. (1) [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden.
(2) [1] Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. [2] Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist. (2) [1] Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. [2] Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
[1. April 1991–1. März 1993]
1§ 495a.
(1) [1] Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Auf Antrag muß mündlich verhandelt werden.
(2) [1] Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, das keines Tatbestandes bedarf. [2] Entscheidungsgründe braucht das Urteil nicht zu enthalten, wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 35, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.