§ 496 ZPO. Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 496. 2Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll. Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 55, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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§ 496 ZPO. Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

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