§ 5 ZPO. Mehrere Ansprüche
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 5. Mehrere Ansprüche | § 5 |
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; [dies gilt nicht für den] Gegenstand[…] der Klage und der Widerklage […]. | Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; [dies gilt nicht für den] Gegenstand[…] der Klage und der Widerklage […]. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 5. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; [dies gilt nicht für den] Gegenstand[…] der Klage und der Widerklage […].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.