§ 5 ZPO. Mehrere Ansprüche

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 5. Mehrere Ansprüche § 5
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; [dies gilt nicht für den] Gegenstand[…] der Klage und der Widerklage […]. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; [dies gilt nicht für den] Gegenstand[…] der Klage und der Widerklage […].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 5. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; [dies gilt nicht für den] Gegenstand[…] der Klage und der Widerklage […].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.