§ 5 ZPO. Mehrere Ansprüche
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] |
---|---|
§ 5 | § 5 |
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; [dies gilt nicht für den] Gegenstand[…] der Klage und der Widerklage […]. | Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der Widerklage findet nicht statt. |
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 5. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der Widerklage findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.