§ 5 ZPO. Mehrere Ansprüche

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 5 § 5
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; [dies gilt nicht für den] Gegenstand[…] der Klage und der Widerklage […]. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der Widerklage findet nicht statt.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 5. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der Widerklage findet nicht statt.