§ 5 ZPO. Mehrere Ansprüche
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 5 | § 5 | 
| Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; [dies gilt nicht für den] Gegenstand[…] der Klage und der Widerklage […]. | Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der Widerklage findet nicht statt. | 
    [1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
    1§ 5. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der Widerklage findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.