§ 508 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] |
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§ 508 | § 508 |
(1) D[ie] Geschäftsstelle hat die Zustellung des Versäumnisurteils zu vermitteln, sofern nicht die Partei, [die] das Urteil erwirkt hat, erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen. | (1) D[ie] Geschäftsstelle hat die Zustellung des Versäumnisurteils zu vermitteln, sofern nicht die Partei, welche das Urteil erwirkt hat, erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen. |
(2) Die im § 339 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt eine Woche. | (2) Die im § 339 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt eine Woche. |
(3) [1] Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht nach §§ 276, 506 findet nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet. [2] Das Gericht, an [das] der Rechtsstreit verwiesen wird, ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, durch [die] der Einspruch zugelassen wird, gebunden. | (3) [1] Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht nach §§ 276, 506 findet nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet. [2] Das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wird, ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche der Einspruch zugelassen wird, gebunden. |
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 508.
2(1) D[ie] Geschäftsstelle hat die Zustellung des Versäumnisurteils zu vermitteln, sofern nicht die Partei, welche das Urteil erwirkt hat, erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen.
(2) Die im § 339 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt eine Woche.
(3) 3[1] Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht nach §§ 276, 506 findet nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet. [2] Das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wird, ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche der Einspruch zugelassen wird, gebunden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 64 S. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.