§ 508 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 508.
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von fünfzehnhundert Mark übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt.
(2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung.
(3) [1] Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen. [2] Der Eid als Mittel der Glaubhaftmachung ist ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.