§ 510a ZPO. Inhalt des Protokolls
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1975] |
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§ 510a. Inhalt des Protokolls | § 510a |
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält. | Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält. |
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 510a. Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 8, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.