§ 510a ZPO. Inhalt des Protokolls

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1975]
§ 510a. Inhalt des Protokolls § 510a
Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält. Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 510a. Andere Erklärungen einer Partei als Geständnisse und Erklärungen über einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es für erforderlich hält.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 8, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.

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