§ 510a ZPO. Inhalt des Protokolls
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934–1. Januar 1975]
1§ 510a.
2(1) Anträge sowie die Erklärung auf einen Antrag auf Parteivernehmung sind durch das Sitzungsprotokoll festzustellen; anstatt der Feststellung genügt die Bezugnahme auf den Inhalt eines vorbereitenden Schriftsatzes.
(2) Sonstige Erklärungen einer Partei, insbesondere Geständnisse, sind durch das Protokoll insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem Schlusse der mündlichen Verhandlung die Feststellung für angemessen erachtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 47, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.