§ 510c ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 510c.
(1) Bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche bestimmt das Gericht sein Verfahren nach freiem Ermessen, wenn der Wert des Streitgegenstandes zur Zeit der Einreichung der Klage fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) Ein in diesem Verfahren ergehendes Endurteil ist, sofern es nicht als Versäumnisurteil erlassen ist, als Schiedsurteil zu bezeichnen.
(3) Die Parteien können in der Verhandlung vor dem Gericht auf eine schriftliche Begründung des Schiedsurteils verzichten; der Verzicht ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Das Schiedsurteil steht einem im ordentlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.70, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.