§ 510c ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 510c.
(1) Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann unter Angabe des Gegenstandes seines Anspruchs bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Gegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, beantragen, daß zum Zwecke eines Sühneversuchs Termin bestimmt werde.
(2) [1] Erscheinen beide Parteien und wird ein Vergleich geschlossen, so ist der Vergleich zu Protokoll festzustellen. [2] Kommt ein Vergleich nicht zustande, so wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit sofort verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag. [3] Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache streitig bleibt.
(3) Ist der Gegner nicht erschienen, oder der Sühneversuch erfolglos geblieben, so werden die erwachsenen Kosten als Teil der Kosten des Rechtsstreits behandelt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.