§ 528 ZPO. Bindung an die Berufungsanträge

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[7. Oktober 1980–1. Januar 2002]
1§ 528.
(1) [1] Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. [2] Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
2(3) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.3
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 66, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 7. Oktober 1980: Entscheidung vom 7. Oktober 1980.
3. § 528 Absatz 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3281) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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