§ 528 ZPO. Bindung an die Berufungsanträge

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 528.
2(1) [1] Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirksam verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, [sie] i[m] erste[n Rechtszuge] vorzubringen. [2] Das Gleiche gilt, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand oder die Zuständigkeit eines [Arbeitsgerichts] begründet ist, [und] von der Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, sofern der Beklagte i[m] erste[n Rechtszuge] zur Hauptsache mündlich verhandelt hat; eine Prüfung der Zuständigkeit von Amtswegen findet nicht statt.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 77 Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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