§ 529 ZPO. Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943][1. Juni 1942]
§ 529 § 529
(1) [1] Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Beweismittel und Beweiseinreden sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre Geltendmachung im ersten Rechtszuge der Partei auch bei Berücksichtigung ihrer Pflicht zu einer sachgemäßen und sorgfältigen Prozeßführung nicht zuzumuten war. [2] Entsprechendes gilt für ein an sich zulässiges neues Vorbringen, das der Berufungskläger entgegen der Vorschrift des § 518 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat. (1) [1] Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Beweismittel und Beweiseinreden sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre Geltendmachung im ersten Rechtszuge der Partei auch bei Berücksichtigung ihrer Pflicht zu einer sachgemäßen und sorgfältigen Prozeßführung nicht zuzumuten war. [2] Entsprechendes gilt für ein an sich zulässiges neues Vorbringen, das der Berufungskläger entgegen der Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat..
(2) Über die Ausschließung oder Zulassung neuen Vorbringens hat das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung, und zwar, wenn nicht alsbald die Endentscheidung ergeht, durch besonderen Beschluß zu entscheiden. (2) Über die Ausschließung oder Zulassung neuen Vorbringens hat das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung, und zwar, wenn nicht alsbald die Endentscheidung ergeht, durch besonderen Beschluß zu entscheiden.
(3) Die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts kann nicht darauf gestützt werden, daß neues Vorbringen zu Unrecht zugelassen sei. (3) Die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts kann nicht darauf gestützt werden, daß neues Vorbringen zu Unrecht zugelassen sei.
[1. Juni 1942–1. Februar 1943]
1§ 529.
(1) [1] Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, Beweismittel und Beweiseinreden sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre Geltendmachung im ersten Rechtszuge der Partei auch bei Berücksichtigung ihrer Pflicht zu einer sachgemäßen und sorgfältigen Prozeßführung nicht zuzumuten war. [2] Entsprechendes gilt für ein an sich zulässiges neues Vorbringen, das der Berufungskläger entgegen der Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat..
(2) Über die Ausschließung oder Zulassung neuen Vorbringens hat das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung, und zwar, wenn nicht alsbald die Endentscheidung ergeht, durch besonderen Beschluß zu entscheiden.
(3) Die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts kann nicht darauf gestützt werden, daß neues Vorbringen zu Unrecht zugelassen sei.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1942: §§ 7, 15 Abs. 1 Halbs. 1 der Verordnung vom 16. Mai 1942.