§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
1§ 532.
(1) [1] Die Änderung oder Erweiterung des Klageantrags sowie die Erhebung einer Widerklage ist unzulässig. [2] Zulässig ist jedoch eine Änderung des Klageantrags nach Maßgabe des § 268 Nr. 3 sowie der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt nicht in Ehe- und Kindschaftssachen.
(3) § 529 gilt entsprechend.
(4) Die nach Abs. 1 bis 3 zulässigen Anträge kann auch der Berufungsbeklagte stellen; sie gelten als nicht gestellt, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1943: §§ 4 Abs. 6, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.