§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1942–1. Februar 1943]
1§ 532.
(1) [1] Von den Fällen des § 268 abgesehen ist die Erhebung neuer Ansprüche unzulässig. [2] Unzulässig ist auch die Erhebung einer Widerklage.
(2) Abs. 1 gilt nicht in Ehe- und Kindschaftssachen.
(3) § 529 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1942: §§ 7, 15 Abs. 1 Halbs. 1 der Verordnung vom 16. Mai 1942.