§ 534 ZPO. Verlust des Rügerechts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 534.
2(1) [1] Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären. [2] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; sie ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.
3(2) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 79, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 68 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 68 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.