§ 53a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 53a. Vertretung eines Kindes durch Beistand § 53a
Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen. Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 53a. Wird in einem Rechtsstreit ein Kind durch einen Beistand vertreten, so ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 5 § 2, 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997.