§ 542 ZPO. Statthaftigkeit der Revision

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 542.
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) [1] Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. [2] Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 70, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 542 ZPO

§ 541 ZPO. Prozessakten

§ 542 ZPO. Statthaftigkeit der Revision

§ 543 ZPO. Zulassungsrevision