§ 542 ZPO. Statthaftigkeit der Revision

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Juli 1977]
1§ 542.
(1) Die Vorschriften über das Versäumnißverfahren in erster Instanz finden entsprechende Anwendung.
(2) Beantragt der Berufungskläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Berufungsbeklagten das Versäumnißurtheil, so ist, soweit das festgestellte Sachverhältniß nicht entgegensteht, das thatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers für zugestanden zu erachten und in Ansehung einer zulässigerweise beantragten Beweisaufnahme anzunehmen, daß sie das in Aussicht gestellte Ergebniß gehabt habe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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