§ 546 ZPO. Begriff der Rechtsverletzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1910][9. Juni 1905]
§ 546 § 546
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von viertausend Mark übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt. (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von zweitausendfünfhundert Mark übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt.
(2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung. (2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung.
(3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden. (3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.
[9. Juni 1905–1. Juni 1910]
1§ 546.
2(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen den Betrag von zweitausendfünfhundert Mark übersteigenden Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt.
(2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung.
3(3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 1, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
3. 1. Januar 1900: Nr. 116 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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