§ 546 ZPO. Begriff der Rechtsverletzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Juni 1924]
§ 546 § 546
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist […] die Revision [unzulässig, wenn der] Wert des Beschwerdegegenstandes [6.000 Reichsmark nicht] übersteigt. (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt, der den vom Reichsminister der Justiz nach Anhörung eines Ausschusses des Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats festzusetzenden Betrag übersteigt.
(2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3 [bis] 9 zur Anwendung. (2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung.
(3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden. (3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.
[1. Juni 1924–1. Januar 1934]
1§ 546.
2(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt, der den vom Reichsminister der Justiz nach Anhörung eines Ausschusses des Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats festzusetzenden Betrag übersteigt.
(2) In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung.
3(3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 82, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
3. 1. Januar 1900: Nr. 116 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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