§ 547 ZPO. Absolute Revisionsgründe

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1965][1. Januar 1962]
§ 547 § 547
(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist. (1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist.
(2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision (2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt:
statt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt;
handelt. 2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind.
(3) (weggefallen) (3) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt.
[1. Januar 1962–1. Januar 1965]
1§ 547.
2(1) Ohne Zulassung findet die Revision statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 des Ehegesetzes gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist.
3(2) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt:
  • 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt;
  • 2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind.
4(3) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.88, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.
3. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.
4. 1. Januar 1962: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. c, 9 Nr. IV Halbs. 1 des Gesetzes vom 11. August 1961.

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