§ 547 ZPO. Absolute Revisionsgründe

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1910]
§ 547 § 547
(1) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt:
1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; 1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt;
2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. 2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind.
(2) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt unberührt.
[1. Juni 1910–1. Oktober 1950]
1§ 547. Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt:
  • 21. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt;
  • 2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 5, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.

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