§ 553 ZPO. Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2004][1. Januar 2002]
§ 553. Terminsbestimmung; Einlassungsfrist § 553. Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. (1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
[1. Januar 2002–1. September 2004]
1§ 553. Terminsbestimmung; Einlassungsfrist.
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 553 ZPO

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