§ 553 ZPO. Terminsbestimmung; Einlassungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[9. Juni 1905][1. Januar 1900]
§ 553 § 553
(1) [1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Revisionsschrift muß enthalten: (1) [1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet wird; 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Revision gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die Revision eingelegt werde. 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision eingelegt werde;
(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die 3. die Ladung des Revisionsbeklagten vor das Revisionsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Revision.
vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift Anwendung. (2) Bei der Einreichung der Revisionsschrift zum Zwecke der Terminsbestimmung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urtheils, gegen welches die Revision sich richtet, dem Revisionsgerichte vorgelegt werden.
[1. Januar 1900–9. Juni 1905]
1§ 553.
(1) [1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Revision gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision eingelegt werde;
  • 3. die Ladung des Revisionsbeklagten vor das Revisionsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Revision.
(2) Bei der Einreichung der Revisionsschrift zum Zwecke der Terminsbestimmung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urtheils, gegen welches die Revision sich richtet, dem Revisionsgerichte vorgelegt werden.

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