§ 554 ZPO. Anschlussrevision

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Februar 1943]
§ 554 § 554
(1) Der Revisionskläger muß die Revision begründen. (1) Der Revisionskläger muß die Revision begründen.
(2) [1] Die Revisionsbegründung [ist], sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, [in] eine[m] Schriftsatz[…] bei dem Revisionsgerichte [einzureichen]. [2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. (2) [1] Die Revisionsbegründung erfolgt, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten: (3) Die Revisionsbegründung muß enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, [die] den Mangel ergeben. b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, welche den Mangel ergeben.
(4) In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden. (4) In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der Revision von diesem Werte abhängt.
(5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553a Abs. 2 [Satz 1, 3] [sind] auf die Revisionsbegründung entsprechend[… anzuwenden]. (5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553a Abs. 2 [Satz 1, 3] finden auf die Revisionsbegründung entsprechende Anwendung.
(6) Nach dem Ablauf der Begründungsfrist ist die Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zulässig. (6) Nach dem Ablauf der Begründungsfrist können die Revisionsanträge nicht erweitert und neue Revisionsgründe nicht geltend gemacht werden.
(7) (weggefallen) (7) (weggefallen)
[1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
1§ 554.
(1) Der Revisionskläger muß die Revision begründen.
(2) [1] Die Revisionsbegründung erfolgt, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Revisionsgerichte. 2[2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
3(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten:
  • 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
  • 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
    • a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
    • b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, welche den Mangel ergeben.
(4) In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der Revision von diesem Werte abhängt.
4(5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553a Abs. 2 [Satz 1, 3] finden auf die Revisionsbegründung entsprechende Anwendung.
5(6) Nach dem Ablauf der Begründungsfrist können die Revisionsanträge nicht erweitert und neue Revisionsgründe nicht geltend gemacht werden.
6(7) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 85 S. 1, S. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
3. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 7 Buchst. b, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
4. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
5. 1. Februar 1943: §§ 4 Abs. 9, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.
6. 1. Februar 1943: §§ 4 Abs. 10, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.

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