§ 554 ZPO. Anschlussrevision

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. Februar 1923][1. Juni 1910]
§ 554 § 554
(1) Der Revisionskläger muß die Revision begründen. (1) Der Revisionskläger muß die Revision begründen.
(2) [1] Die Revisionsbegründung erfolgt, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Ablauf der Revisionsfrist und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden; eine Verlängerung der Frist durch Vereinbarung der Parteien ist nicht zulässig. (2) [1] Die Revisionsbegründung erfolgt, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Revisionsgerichte. [2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Ablauf der Revisionsfrist und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden; eine Verlängerung der Frist durch Vereinbarung der Parteien ist nicht zulässig.
(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten: (3) Die Revisionsbegründung muß enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, welche den Mangel ergeben. b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, welche den Mangel ergeben.
(4) In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der Revision von diesem Werte abhängt. (4) In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der Revision von diesem Werte abhängt.
(5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553a Abs. 2 finden auf die Revisionsbegründung entsprechende Anwendung. (5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553a Abs. 2 finden auf die Revisionsbegründung entsprechende Anwendung.
(6) Nach dem Ablaufe der Begründungsfrist ist die Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zulässig. (6) Nach dem Ablaufe der Begründungsfrist ist die Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zulässig.
(7) [1] Sofern nicht dem Revisionskläger das Armenrecht bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, hat der Vorsitzende eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der Revisionskläger den Nachweis zu erbringen hat, daß er die für die Revisionsinstanz von ihm erforderte Prozeßgebühr gezahlt hat. [2] Wird der Nachweis nicht vor dem Ablauf der Frist erbracht, so gilt die Revision als nicht in gesetzlicher Form begründet. [3] Hat der Revisionskläger die Bewilligung des Armenrechts vor Ablauf der Frist beantragt, so wird der Lauf der Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des auf dieses Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt. (7) [1] Sofern nicht dem Revisionskläger das Armenrecht bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, hat der Vorsitzende eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der Revisionskläger den Nachweis zu erbringen hat, daß er den für die Revisionsinstanz von ihm erforderten Gebührenvorschuß (§ 81 des Gerichtskostengesetzes) gezahlt hat. [2] Wird der Nachweis nicht vor dem Ablauf der Frist erbracht, so gilt die Revision als nicht in gesetzlicher Form begründet. [3] Hat der Revisionskläger die Bewilligung des Armenrechts vor Ablauf der Frist beantragt, so wird der Lauf der Frist bis zur Zustellung des auf dieses Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.
[1. Juni 1910–15. Februar 1923]
1§ 554.
(1) Der Revisionskläger muß die Revision begründen.
(2) [1] Die Revisionsbegründung erfolgt, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Revisionsgerichte. 2[2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Ablauf der Revisionsfrist und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden; eine Verlängerung der Frist durch Vereinbarung der Parteien ist nicht zulässig.
3(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten:
  • 1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
  • 2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
    • a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
    • b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, welche den Mangel ergeben.
(4) In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der Revision von diesem Werte abhängt.
(5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des § 553a Abs. 2 finden auf die Revisionsbegründung entsprechende Anwendung.
(6) Nach dem Ablaufe der Begründungsfrist ist die Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zulässig.
4(7) [1] Sofern nicht dem Revisionskläger das Armenrecht bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, hat der Vorsitzende eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der Revisionskläger den Nachweis zu erbringen hat, daß er den für die Revisionsinstanz von ihm erforderten Gebührenvorschuß (§ 81 des Gerichtskostengesetzes) gezahlt hat. [2] Wird der Nachweis nicht vor dem Ablauf der Frist erbracht, so gilt die Revision als nicht in gesetzlicher Form begründet. [3] Hat der Revisionskläger die Bewilligung des Armenrechts vor Ablauf der Frist beantragt, so wird der Lauf der Frist bis zur Zustellung des auf dieses Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 5, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
2. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 7 Buchst. a, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
3. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 7 Buchst. b, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
4. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 7 Buchst. c, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.

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