§ 554b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 554b.
2(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark übersteigt, kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Für die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.
Anmerkungen:
1. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 6, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 40, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.