§ 554b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][9. August 1978]
§ 554b § 554b
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer sechzigtausend Deutsche Mark übersteigt, kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark übersteigt, kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. [§ 554b Absatz 1 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863) ist in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.]
(2) Für die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. (2) Für die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen. (3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.
[9. August 1978–1. April 1991]
1§ 554b.
2(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer vierzigtausend Deutsche Mark übersteigt, kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.3
(2) Für die Ablehnung der Annahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.
Anmerkungen:
1. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 6, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.
2. 9. August 1978: Entscheidung vom 9. August 1978.
3. § 554b Absatz 1 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863) ist in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.