§ 559 ZPO. Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. September 1975–1. Januar 2002]
1§ 559.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) [1] Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. [2] Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 554, 556 gerügt worden sind.
Anmerkungen:
1. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.

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