§ 559 ZPO. Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[9. Juni 1905–15. September 1975]
1§ 559. [1] Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge und, soweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, nur die nach Maßgabe der §§ 554, 556 geltend gemachten Revisionsgründe. [2] Bei der Prüfung, ob sonst das Gesetz verletzt sei, ist das Revisionsgericht an die von den Parteien geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Anmerkungen:
1. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 6, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.

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