§ 562 ZPO. Aufhebung des angefochtenen Urteils

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 562. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § [549] nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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§ 562 ZPO. Aufhebung des angefochtenen Urteils

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