§ 562 ZPO. Aufhebung des angefochtenen Urteils

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 562.
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruche widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
(2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nach Vorschrift des § 292 beantragt werden.
(3) Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen.

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§ 561 ZPO. Revisionszurückweisung

§ 562 ZPO. Aufhebung des angefochtenen Urteils

§ 563 ZPO. Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung