§ 566a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. September 1975–1. Januar 2002]
1§ 566a.
2(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden.
(2) [1] Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der Einwilligung des Gegners. [2] Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegeben werden.
3(3) [1] Das Revisionsgericht kann die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; § 554b Abs. 2, 3 ist anzuwenden. [2] Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(4) Die Einlegung der Revision und die Erklärung der Einwilligung (Abs. 2) gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
(5) [1] Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. [2] In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anhängig geworden wäre.
(6) Die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ist in allen Fällen der Zurückverweisung entsprechend anzuwenden.
(7) Von der Einlegung der Revision nach Abs. 1 hat die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts innerhalb vierundzwanzig Stunden der Geschäftsstelle des Landgerichts Nachricht zu geben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.93, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.
3. 15. September 1975: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1975.