§ 566a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Juni 1924]
§ 566a § 566a
(1) Gegen die in erster Instanz erlassenen Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden. (1) Gegen die in erster Instanz erlassenen Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden.
(2) [1] Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der Einwilligung des Gegners. [2] Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz abgegeben werden. (2) [1] Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der Einwilligung des Gegners. [2] Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz abgegeben werden.
(3) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. (3) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(4) Die Einlegung der Revision und die Erklärung des Einverständnisses damit gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung. (4) Die Einlegung der Revision und die Erklärung des Einverständnisses damit gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
(5) [1] Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurück[ver]weisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. [2] In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anhängig geworden wäre. (5) [1] Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurück[ver]weisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. [2] In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anhängig geworden wäre.
(6) Die Vorschrift im § 565 Abs. 2 findet in allen Fällen der Zurückverweisung entsprechende Anwendung. (6) Die Vorschrift im § 565 Abs. 2 findet in allen Fällen der Zurückverweisung entsprechende Anwendung.
(7) [Von der Einlegung der Revision nach Abs. 1 hat d[ie] Geschäftsstelle des Revisionsgerichts innerhalb vierundzwanzig Stunden de[r] Geschäftsstelle des Landgerichts Nachricht zu geben.] (7) [Von der Einlegung der Revision nach Abs. 1 hat der Gerichtsschreiber des Revisionsgerichts innerhalb vierundzwanzig Stunden dem Gerichtsschreiber des Landgerichts Nachricht zu geben.]
[1. Juni 1924–1. Januar 1928]
1§ 566a.
(1) Gegen die in erster Instanz erlassenen Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden.
(2) [1] Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der Einwilligung des Gegners. [2] Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz abgegeben werden.
(3) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(4) Die Einlegung der Revision und die Erklärung des Einverständnisses damit gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
(5) 2[1] Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurück[ver]weisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. [2] In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anhängig geworden wäre.
(6) Die Vorschrift im § 565 Abs. 2 findet in allen Fällen der Zurückverweisung entsprechende Anwendung.
3(7) [Von der Einlegung der Revision nach Abs. 1 hat der Gerichtsschreiber des Revisionsgerichts innerhalb vierundzwanzig Stunden dem Gerichtsschreiber des Landgerichts Nachricht zu geben.]
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 87, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
3. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.