§ 568a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 568a. Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entschieden wird, unterliegen der weiteren sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde; §§ 546, 554b gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 79, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.