§ 568 ZPO. Originärer Einzelrichter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 568. Originärer Einzelrichter. [1] Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. [2] Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
- 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.