§ 568 ZPO. Originärer Einzelrichter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1910][9. Juni 1905]
§ 568 § 568
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. (1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig. (2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
(3) Entscheidungen der Landgericht in betreff der Prozeßkosten unterliegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt. (3) Entscheidungen der Landgericht in betreff der Prozeßkosten unterliegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
(4) (weggefallen) (4) Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine weitere Beschwerde nicht statt.
[9. Juni 1905–1. Juni 1910]
1§ 568.
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
2(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
3(3) Entscheidungen der Landgericht in betreff der Prozeßkosten unterliegen einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
4(4) Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine weitere Beschwerde nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 123 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 10, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
4. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 10, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.

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