§ 568 ZPO. Originärer Einzelrichter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943][1. August 1922]
§ 568 § 568
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. (1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
(2) (weggefallen) (2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
(3) Entscheidungen der Landgerichte in Betreff der Prozeßkosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde. (3) Entscheidungen der Landgerichte in Betreff der Prozeßkosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. August 1922–1. Februar 1943]
1§ 568.
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht.
2(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig.
3(3) Entscheidungen der Landgerichte in Betreff der Prozeßkosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 123 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 1. August 1922: Artt. II Nr. 3, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1922.
4. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 10, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.

Umfeld von § 568 ZPO

§ 567a ZPO

§ 568 ZPO. Originärer Einzelrichter

§ 568a ZPO