§ 569 ZPO. Frist und Form

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][1. Oktober 1950]
§ 569 § 569
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) [1] Die [Beschwerde wird] durch Einreichung einer Beschwerdeschrift [eingelegt]. [2] Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen ist oder war, wenn die Beschwerde einen Beschluß nach § 78a Abs. 2 oder das Armenrecht betrifft oder wenn sie von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird. (2) [1] Die [Beschwerde wird] durch Einreichung einer Beschwerdeschrift [eingelegt]. [2] [Sie] kann auch durch Erklärung zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle [eingelegt werden], wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 569.
2(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
3(2) [1] Die [Beschwerde wird] durch Einreichung einer Beschwerdeschrift [eingelegt]. [2] [Sie] kann auch durch Erklärung zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle [eingelegt werden], wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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