§ 569 ZPO. Frist und Form

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 569 § 569
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von [dem] oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) [1] Die [Beschwerde wird] durch Einreichung einer Beschwerdeschrift [eingelegt]. [2] [Sie] kann auch durch Erklärung zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle [eingelegt werden], wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird. (2) [1] Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. [2] Die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 569.
2(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
3(2) [1] Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. 4[2] Die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 11 Buchst. a, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
3. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 11 Buchst. b, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.
4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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