§ 577 ZPO. Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943][1. Juni 1910]
§ 577 § 577
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. (1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
(2) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§ [336] und [952] Abs. [4] mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. [2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. [3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen erhoben werden. (2) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§ [336] und [952] Abs. [4] mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. [2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. [3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen erhoben werden.
(3) (weggefallen) (3) Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.
(4) [1] In den Fällen des § [576] muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Nothfrist nachgesucht werden. [2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es demselben nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. (4) [1] In den Fällen des § [576] muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Nothfrist nachgesucht werden. [2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es demselben nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen.
[1. Juni 1910–1. Februar 1943]
1§ 577.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
(2) 2[1] Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§ [336] und [952] Abs. [4] mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. 3[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. [3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen erhoben werden.
4(3) Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt.
(4) 5[1] In den Fällen des § [576] muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Nothfrist nachgesucht werden. [2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es demselben nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
3. 1. Juni 1910: Artt. III Nr. 14, XI S. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1910.
4. 1. April 1910: Artt. II Nr. 31, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
5. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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