§ 577 ZPO. Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[9. Juni 1905][1. Januar 1900]
§ 577 § 577
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. (1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
(2) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§ [336] und [952] Abs. [4] mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. [2] Richtet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Amts- oder Landgerichts, so genügt die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. [3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen erhoben werden. (2) [1] Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§ [336] und [952] Abs. [4] mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. [2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Nothfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. [3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen erhoben werden.
(3) Das Gericht darf nur in den Fällen des § [103] Abs. 1 und des § [105] Abs. 4 seine Entscheidung gemäß der Vorschrift des § [571] abändern; zu einer weiteren Änderung der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Entscheidung ist es nicht befugt. (3) Das Gericht darf nur in den Fällen des § [103] Abs. 1 und des § [105] Abs. 4 seine Entscheidung gemäß der Vorschrift des § [571] abändern; zu einer weiteren Änderung der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Entscheidung ist es nicht befugt.
(4) [1] In den Fällen des § [576] muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Nothfrist nachgesucht werden. [2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es demselben nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. (4) [1] In den Fällen des § [576] muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Nothfrist nachgesucht werden. [2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es demselben nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen.
[1. Januar 1900–9. Juni 1905]
1§ 577.
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
(2) 2[1] Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§ [336] und [952] Abs. [4] mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. [2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt zur Wahrung der Nothfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. [3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen erhoben werden.
3(3) Das Gericht darf nur in den Fällen des § [103] Abs. 1 und des § [105] Abs. 4 seine Entscheidung gemäß der Vorschrift des § [571] abändern; zu einer weiteren Änderung der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Entscheidung ist es nicht befugt.
(4) 4[1] In den Fällen des § [576] muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Nothfrist nachgesucht werden. [2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es demselben nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen.

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