§ 580 ZPO. Restitutionsklage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1975] |
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§ 580. Restitutionsklage | § 580 |
Die Restitutionsklage findet statt: | Die Restitutionsklage findet statt: |
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf [die] das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; | 1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf [die] das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
2. wenn eine Urkunde, auf [die] das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; | 2. wenn eine Urkunde, auf [die] das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; |
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; | 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; |
4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; | 4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; |
5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, [der] sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; | 5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, [der] sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; |
6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; | 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; |
7. wenn die Partei | 7. wenn die Partei |
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urtheil, oder | a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urtheil, oder |
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, [die] eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. | b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, [die] eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. |
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 580. Die Restitutionsklage findet statt:
- 21. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf [die] das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
- 32. wenn eine Urkunde, auf [die] das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
- 43. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
- 54. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
- 65. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, [der] sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
- 76. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
- 87. wenn die Partei
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.99, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 10 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 6. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 10 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 7. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.100, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 8. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 17 Abs. 3, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
- 9. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.