§ 580 ZPO. Restitutionsklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1975]
§ 580. Restitutionsklage § 580
Die Restitutionsklage findet statt: Die Restitutionsklage findet statt:
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf [die] das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; 1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf [die] das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf [die] das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 2. wenn eine Urkunde, auf [die] das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; 4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, [der] sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; 5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, [der] sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7. wenn die Partei 7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urtheil, oder a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urtheil, oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, [die] eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, [die] eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 580. Die Restitutionsklage findet statt:
  • 21. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf [die] das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
  • 32. wenn eine Urkunde, auf [die] das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
  • 43. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
  • 54. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
  • 65. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, [der] sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
  • 76. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
  • 87. wenn die Partei
    • a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urtheil, oder
    • 9b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, [die] eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.99, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 10 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 10 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
7. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.100, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
8. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 17 Abs. 3, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
9. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 580 ZPO

§ 579 ZPO. Nichtigkeitsklage

§ 580 ZPO. Restitutionsklage

§ 580a ZPO