§ 581 ZPO. Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 581. [1] Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht Thatsachen, welche von den Parteien nicht vorgebracht sind, berücksichtigen und die Aufnahme von Beweisen von Amtswegen anordnen. [2] Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören.

Umfeld von § 581 ZPO

§ 580a ZPO

§ 581 ZPO. Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage

§ 581a ZPO