§ 585 ZPO. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 585. Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 585
[Für] die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren [gelten] die allgemeinen Vorschriften entsprechend[…], sofern nicht aus den [Vorschriften] dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt. [Für] die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren [gelten] die allgemeinen Vorschriften entsprechend[…], sofern nicht aus den [Vorschriften] dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 585. [Für] die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren [gelten] die allgemeinen Vorschriften entsprechend[…], sofern nicht aus den [Vorschriften] dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 585 ZPO

§ 584c ZPO

§ 585 ZPO. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

§ 586 ZPO. Klagefrist