§ 585 ZPO. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 585 § 585
[Für] die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren [gelten] die allgemeinen Vorschriften entsprechend[…], sofern nicht aus den [Vorschriften] dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt. Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 585. Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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