§ 587 ZPO. Klageschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 587. Klageschrift § 587
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen [das] die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben [wird], enthalten sein. In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen [das] die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben [wird], enthalten sein.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 587. In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen [das] die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben [wird], enthalten sein.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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